BGH Beschluss v. - IX ZR 187/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Erfurt, 10 O 1506/08 vom OLG Jena, 1 U 747/09 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Im Hinblick auf die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass es sich um einen bloßen Gläubigertausch gehandelt habe, wird lediglich auf die fehlende Vergleichbarkeit der Entscheidung des Senats zur Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen aus einer geduldeten Kontoüberziehung (, BGHZ 182, 317) verwiesen. Hinsichtlich der Zahlung aus einer geduldeten Kontoüberziehung nimmt das Berufungsgericht jedoch nicht auf die genannte Entscheidung Bezug. Es zitierte diese vielmehr als Beleg für die von ihm angenommene mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Auszahlung der Darlehensvaluta an die Sparkasse S. und als Beleg für die nach ständiger Rechtsprechung gebotene Einzelbetrachtung der abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen (BGH, aaO Rn. 13, 15). Eine Divergenz zu diesen Punkten wird nicht dargetan. Sie besteht auch nicht.

2. Soweit es um die fehlende Anrechnung der Zahlungen der Beklagten auf die 1995 abgeschlossene Lebensversicherung des Schuldners auf den Anfechtungsanspruch des Klägers geht, wird ohne jeden Anhalt für eine Divergenz, die sich aus dem Vergleich der Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Urteilen anderer Obergerichte ergeben müsste, ausgeführt, die Entscheidung widerspreche einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit komme es auf die Gesamtzusammenhänge von Leistungen und Gegenleistungen an. Woher diese Grundsätze stammen und welche dagegen stehenden Obersätze das Berufungsgericht aufstellt, ist der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Zulassungsrelevante Fehler im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO werden damit nicht ausgeführt.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
IAAAD-88477