BGH Beschluss v. - IX ZB 199/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hannover, 11 T 29/10 vom

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich unterbreitete Frage, ob in Fällen, in denen sich der vorläufige Verwalter in so erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, die mit Drittrechten belastet sind, dass diese belasteten Vermögensgegenstände gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV bei der Verwertung des verwalteten Vermögens berücksichtigt werden müssen, ein Abschlag auf die Regelbruchteilvergütung mit der Begründung vorgenommen werden kann, dem durch die erhöhte Berechnungsgrundlage bewirkten Anstieg der Vergütung stehe eine (gemeint offenbar: keine) entsprechende erhebliche Tätigkeit gegenüber, ist nicht entscheidungserheblich.

Wie die Beschwerdebegründung an anderer Stelle zutreffend ausführt, findet § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom (BGBl. I S. 3389) auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen keine Anwendung, die vor dem begonnen und geendet haben (, ZIP 2008, 2323 Rn. 5). Die vorläufige Insolvenzverwaltung des Rechtsbeschwerdeführers endete im vorliegenden Fall am .

In derartigen Eröffnungsverfahren können Gegenstände, die bei Eröffnung mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, nicht bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden, sondern nur im Wege eines Zuschlags. Das setzt voraus, dass sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit den Gegenständen befasst hat (, BGHZ 165, 266, 268 ff; vom - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 13 ff).

Erhebliche Befassung haben beide Vorinstanzen angenommen. Das Insolvenzgericht hat deshalb zutreffend den Wert des Fuhrparks nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt, sondern einen Zuschlag von 40 v.H. gewährt.

Fragen der Auslegung zu § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der ab geltenden Fassung stellen sich damit nicht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der gerügten Verletzung des Grundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör zulässig.

Das Beschwerdegericht hat sein Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (, GRUR 2009, 90 Rn. 10; vom - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.; vom - IX ZB 36/10, Rn. 3 n.v.).

3. Andere Zulässigkeitsgründe, insbesondere Abweichungen von der Rechtsprechung des Senats, legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
TAAAD-88469