BGH Beschluss v. - IX ZB 49/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Waren (Müritz), 3 C 331/10 vom LG Neubrandenburg, 1 S 142/10 vom

Gründe

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (, JurBüro2008, 43; vom - IX ZB 252/09, n.v.). Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
JAAAD-88442