BGH Beschluss v. - II ZB 10/10

Abfindung beim Squeeze-Out: Ermittlung des maßgeblichen Börsenwertes als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Abfindung der Minderheitsaktionäre

Gesetze: § 305 AktG, § 327a Abs 1 S 1 AktG, § 327b Abs 1 S 1 AktG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 5 W 32/09 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 3-5 O 74/03 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 20 W 149/04 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 3-5 O 74/03 Beschluss

Gründe

I.

1Die Antragsteller waren Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Am gab die Antragsgegnerin zu 2, die Hauptaktionärin der Antragsgegnerin zu 1, ihre Absicht bekannt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich zu verlangen. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 beschloss am die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2 gegen eine Barabfindung in Höhe von 31,79 € je Aktie. Der Beschluss wurde am in das Handelsregister eingetragen und am im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht.

2Die Antragsteller haben die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung beantragt. Das Landgericht hat die Barabfindung auf 33,30 € festgesetzt. Dagegen haben die Antragsteller zu 1 bis 11, 13, 14, 18, 26 bis 28 Beschwerde und die Antragsgegnerinnen Anschlussbeschwerde eingelegt. Das die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1 richten, zurückgewiesen und die Anträge, soweit gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 die Bestimmung der Barabfindung begehrt wird, auf ihre Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des Referenzzeitraums bei der Ermittlung des Börsenwertes von Aktien (, BGHZ 147, 108, 118) abweichen wollte.

II.

3Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 nicht mehr berufen. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind inzwischen weggefallen.

41. Die Vorlagevoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG entfallen, wenn der Bundesgerichtshof nach dem Vorlagebeschluss die streitige Frage im Sinn des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidet. Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Divergenzvorlage dient, erfordert nicht, dass der Bundesgerichtshof die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet (, BGHZ 5, 356, 358; Beschluss vom - V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; Beschluss vom - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326; Beschluss vom - V ZB 40/03, NJW 2003, 3554, 3555).

5Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beurteilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 838) angeordnet war. Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am eingeleitet worden ist (, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - STOLLWERCK). Das Spruchverfahren wurde bereits 2003 eingeleitet.

62. Die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, hat der Senat nach dem Vorlagebeschluss unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (, BGHZ 147, 108, 118) im Sinn des Oberlandesgerichts entschieden (, BGHZ 186, 229 Rn. 20 ff. - STOLLWERCK). Die Entscheidung betraf - ebenso wie die Vorlage - die Abfindung nach der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG).

7Danach ist der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln. Er ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht - was hier nicht der Fall ist - und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt.

8Auf die in den Stellungnahmen der Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Anteilswert durch eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ermitteln ist, hat das Oberlandesgericht die Vorlage ausdrücklich nicht erstreckt.

Bergmann                                        Reichart                                    Drescher

                            Born                                           Sunder

Fundstelle(n):
AG 2011 S. 590 Nr. 16
KAAAD-88433