BGH Beschluss v. - V ZR 214/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Potsdam, 10 O 40/09 vom OLG Brandenburg, 4 U 36/10 vom

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, § 78b ZPO.

Der Antrag ist nicht innerhalb der bis zu dem verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte am auf den drohenden Fristablauf und die Möglichkeit sowie die zu beachtenden Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen worden ist und nicht ersichtlich ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die

Frist einzuhalten, § 233 ZPO. Im Übrigen wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat abgelaufen, § 234 ZPO.

Fundstelle(n):
SAAAD-88371