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Höherer pauschaler Kilometersatz bei Auswärtstätigkeiten
In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen – in Anlehnung an die reisekostenrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer – für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird. Zu den unterschiedlichen Pauschalierungsregelungen bei Reisekostenerstattungen ist beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. 2 BvR 1008/11). Die OFD Münster weist darauf hin, dass Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Keine Verfahrensruhe gelte jedoch in Fällen, in denen ein höherer Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begehrt werde.