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Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Nach Ansicht des Niedersächsischen FG ist die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 233a Abs. 2a AO, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheids eingetreten ist. Damit beginnt der Zinslauf für den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr (§ 7g Abs. 3 EStG) ergibt – im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung – erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.