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Betriebsausgabenabzug bei nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit
Nach § 3 Nr. 26 EStG bleiben bei Übungsleitern die Einnahmen bis insgesamt 2.100 € steuerfrei. Wenn die Einnahmen diesen Betrag übersteigen, dürfen Ausgaben allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der steuerfreie Betrag überschritten wird. Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob Verluste, die bei Ausübung einer Übungsleitertätigkeit entstehen, steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen. Dem Urteil zufolge ist das Ausgabenabzugsverbot gem. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG 2009 auch dann auf die Höhe der steuerfreien Einnahmen begrenzt, wenn diese den Freibetrag nicht erreichen. Die Revision wurde zugelassen, weil die sich hier stellende Streitfrage der höchstrichterlichen Klärung bedarf.