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KSR Nr. 8 vom Seite 6

Zivilprozesskosten sind unabhängig vom Klagegegenstand als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

BFH ändert seine Rechtsprechung

Susanne Christ

Der BFH hat seine bisherige Auffassung verworfen, nach der private Prozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig entstehen und deshalb auch nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar waren. Nunmehr hat er entschieden, dass private Zivilprozesskosten unabhängig vom Klagegegenstand als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wenn der Prozess nicht mutwillig oder leichtfertig geführt wurde.

Private Prozesskosten bisher grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar

Zivilprozesskosten wurden bisher nur dann steuermindernd berücksichtigt, wenn es sich um betrieblich oder beruflich veranlasste Zivilprozesskosten handelte, etwa wenn ein Vermieter seinen Mieter verklagte. Privat entstandene Zivilprozesskosten wurden nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, insbesondere dann, wenn es im Prozess um die eigene Existenzgrundlage ging. Ausnahmen wurden zudem bei Scheidungsverfahren zugelassen, weil eine Scheidung zwingend ein Gerichtsurteil erfordert.

Gewaltmonopol des Staates zwingt zum Umdenken

Diese Rechtsprechung hält der BFH nun für überholt und lebensfremd. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass angesichts des staatliche...

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