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StuB Nr. 15 vom Seite 576

Lebensversicherungsverträge zur Ablösung betrieblicher Kredite

Anmerkungen zum

Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner

Der Abschluss von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder seiner Angehörigen ist grundsätzlich auch dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen. Die Versicherungsprämien sind dementsprechend gem. § 12 Nr. 1 EStG keine Betriebsausgaben. Die Versicherungssumme ist keine Betriebseinnahme. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten abgeschlossen wird und Bezugsberechtigter das Unternehmen ist . Nunmehr hat der zu einem weiteren Ausnahmefall Stellung genommen.

Kernaussagen
  • Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung von Lebensversicherungsverträgen auf das Leben eines Mitunternehmers oder einer ihm nahe stehenden Person für den Regelfall bestätigt.

  • Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag entstehen i. H. des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals.

  • Der niedrigere Rückkaufswert kann nur bei gekündigten Versicherungsverträgen angesetzt werden.

I. Sachverhalt

An der Klägerin (Klin.), einer GmbH & C...

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Lebensversicherungsverträge zur Ablösung betrieblicher Kredite

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