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BGH 02.08.2011 XII ZR 94/09, NWB 32/2011 S. 2688

Familienrecht | Pflicht zur Vollzeitarbeit für Alleinerziehende, wenn das Kind drei Jahre alt ist und betreut wird

Alleinerziehende Mütter müssen nach der Scheidung im Grundsatz wieder in Vollzeit arbeiten, wenn das Kind drei Jahre alt ist und betreut wird. Nur gravierende individuelle Einzelumstände rechtfertigen Ausnahmen. Der Unterhaltsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass ihm eine ganztägige Arbeit unzumutbar ist. Der Streitfall betraf die Betreuungsunterhaltspflichten eines (von der Mutter geschiedenen) Vaters, dessen Kind bereits in die dritte Klasse geht. Er bekam vom BGH Recht.

Anmerkung:

Für den unterhaltsberechtigten Elternteil bedeutet diese Verschärfung der Rechtsprechung, dass er und sein Anwalt konkrete „durchgreifende” Umstände anführen müssen, warum das Kind am Nachmittag persönlich betreut werden muss. Der Begründungsaufwand dafür wird in Zukunft sehr hoch sein.

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