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infoCenter (Stand: November 2021)

Beherrschungsvertrag

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Beherrschungsvertrags

Ein Beherrschungsvertrag liegt vor, wenn eine AG oder KGaA die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Es besteht mittlerweile Einigkeit, dass eine GmbH beide Parteirollen einnehmen kann, also als herrschendes oder beherrschtes Unternehmen. In der Praxis wird der Beherrschungsvertrag häufig mit einem Gewinnabführungsvertrag kombiniert. Rechtlich sind die beiden Verträge voneinander zu trennen. Gemeinsam ist dem Beherrschungs- und dem Gewinnabführungsvertrag allerdings die Verlustübernahmepflicht des herrschenden Unternehmens sowie die Abfindungs- und Ausgleichsansprüche der außenstehenden Gesellschafter.

Kennzeichnend für den Beherrschungsvertrag ist die Befugnis der herrschenden Gesellschaft, der beherrschten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft selbst nachteilige Weisungen zu erteilen (§ 308 AktG). Als Kompensation hierfür wird die herrschende Gesellschaft verpflichtet, die Verluste der beherrschten Gesellschaft zu übernehmen (§ 302 AktG).

Gleichzeitig wird den außenstehenden Gesellschaftern der beherrschten Gesellschaft ein angemessener Ausgleich gewährt (§ 304 Abs. 1 Satz 2 AktG). Schließlich können die außenstehenden Gesellschafter aus der beherrschten Gesellschaft gegen Abfindung austreten (§ 305 AktG).

II. Inhalt des Beherrschungsvertrags

Die beherrschte Gesellschaft muss im Beherrschungsvertrag die „Leitung ihrer Gesellschaft” dem anderen Unternehmen unterstellen. Erforderlich ist, dass das herrschende Unternehmen in die Lage versetzt wird, „eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der beherrschenden Gesellschaft rechtlich durchzusetzen”. Die notwendige Leitungsmacht des beherrschenden Unternehmens ist ggf. durch Auslegung des Beherrschungsvertrags zu ermitteln. Es ist nicht erforderlich, dass der Vertrag ausdrücklich als Beherrschungsvertrag bezeichnet wird. Die Übertragung der Leitungsmacht kann auch bloße Nebenabrede in einem komplexen Vertragswerk sein, von Bedeutung ist lediglich, dass der Beherrschungsvertrag stets wirksam sein muss ()

Der Beherrschungsvertrag muss einen Ausgleich für die außenstehenden Gesellschafter vorsehen. Andernfalls ist der Vertrag nichtig. Gibt es keine außenstehenden Aktionäre/Gesellschafter, bedarf es konsequenterweise keiner Festsetzung. Die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs wird ggf. im Spruchverfahren geklärt und stellt kein Wirksamkeitserfordernis des Beherrschungsvertrags dar.

Des Weiteren muss der Beherrschungsvertrag auch die Verpflichtung enthalten, auf Verlangen der außenstehenden Gesellschafter deren Aktien/Geschäftsanteile gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben.

Der Verlustausgleich ist die zwingende gesetzliche Folge eines Beherrschungsvertrags und muss daher nicht ausdrücklich vertraglich geregelt werden.

Der Beherrschungsvertrag wird frühestens mit der Eintragung ins Handelsregister der beherrschten Gesellschaft wirksam. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Wirkungen erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. In diesem Fall bedarf es aber einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung.

III. Parteien des Beherrschungsvertrags

Heute ist von höchst richterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die GmbH beherrschte Gesellschaft sein kann. . Auf die Rechtsform der herrschenden Gesellschaft kommt es insoweit nicht an. Zwingende Voraussetzung für einen Beherrschungsvertrag ist allerdings, dass der Vertragspartner des beherrschten Unternehmens ein Unternehmen im Sinne des Konzernrechts ist. „Unternehmen im Sinne des Konzernrechts” ist eine natürliche Person bzw. ein rechtsfähiger Rechtsträger mit anderweitiger wirtschaftlicher Interessenbindung. Auch der Gesellschafter des beherrschten Unternehmens kann somit ein „konzernrechtliches Unternehmen” darstellen, wenn er neben der Beteiligung an der Gesellschaft eine anderweitige unternehmerische Interessenbindung hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründet, er könne wegen dieser Bindung seinen aus der Mitgliedschaft fließenden Einfluss zum Nachteil der Gesellschaft ausüben.

Ein konzernrechtlicher Beherrschungsvertrag mit einem sog. Privatgesellschafter, der ohne anderweitige wirtschaftliche Interessen lediglich seinen gesellschaftsrechtlichen Einfluss verstärken will, ist somit unzulässig.

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