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FG München Urteil v. - 11 K 3053/06

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Zuwendungen einer GmbH an ihren mittelbar beteiligten Geschäftsführer ohne Wissen der übrigen Gesellschafter der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft sind keine vGA

Leitsatz

1. Verschafft sich ein Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen einer GmbH, ist der Anscheinsbeweis für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch dann erschüttert, wenn der Geschäftsführer zwar einem Gesellschafter nahesteht, diesem die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers aber nicht bekannt sind und auch nicht in seinem Interesse erfolgen.

2. Voraussetzung für die Zurechnung als vGA beim Gesellschafter ist zudem, dass der Gesellschafter diesen Vermögensvorteil der nahestehenden Person auch zuwenden wollte.

3. Eine vGA liegt nicht vor, wenn die Zahlungsabflüsse auf Ebene der Kapitalgesellschaft und die Zahlungszugänge auf dem Konto des mittelbar beteiligten Gesellschafters weder von einem Zuwendungswillen der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft getragen noch in deren Interesse waren.

4. Ein Wille der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft zur Zuwendung liegt nicht vor, wenn nur der Begünstigte als nahestehende Person Kenntnis von den Zahlungsvorgängen gehabt hat und die übrigen Gesellschafter, denen letztlich die vGA auf Ebene der Gesellschaft zuzurechnen gewesen wäre, nicht über den Geschehensablauf informiert waren.

5. Es gibt keine Rechtspflicht des Gesellschafters einer GmbH zur sorgfältigen Überwachung des Geschäftsführers.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-87560

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FG München, Urteil v. 26.11.2009 - 11 K 3053/06

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