Zuwendungen einer GmbH an ihren mittelbar beteiligten Geschäftsführer ohne Wissen der übrigen Gesellschafter der die Beteiligung
vermittelnden Personengesellschaft sind keine vGA
Leitsatz
1. Verschafft sich ein Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen
einer GmbH, ist der Anscheinsbeweis für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch dann erschüttert, wenn der
Geschäftsführer zwar einem Gesellschafter nahesteht, diesem die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers
aber nicht bekannt sind und auch nicht in seinem Interesse erfolgen.
2. Voraussetzung für die Zurechnung als vGA beim Gesellschafter ist zudem, dass der Gesellschafter diesen Vermögensvorteil
der nahestehenden Person auch zuwenden wollte.
3. Eine vGA liegt nicht vor, wenn die Zahlungsabflüsse auf Ebene der Kapitalgesellschaft und die Zahlungszugänge auf dem Konto
des mittelbar beteiligten Gesellschafters weder von einem Zuwendungswillen der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft
getragen noch in deren Interesse waren.
4. Ein Wille der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft zur Zuwendung liegt nicht vor, wenn nur der Begünstigte
als nahestehende Person Kenntnis von den Zahlungsvorgängen gehabt hat und die übrigen Gesellschafter, denen letztlich die
vGA auf Ebene der Gesellschaft zuzurechnen gewesen wäre, nicht über den Geschehensablauf informiert waren.
5. Es gibt keine Rechtspflicht des Gesellschafters einer GmbH zur sorgfältigen Überwachung des Geschäftsführers.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.