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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 2269/07

Gesetze: DBA-Malta Art. 10 Abs. 4 Buchst. b, DBA-Malta Art. 23 Abs. 1 Buchst. c, AO § 90 Abs. 2, AO § 119, AO § 125 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Anrechnung fiktiver maltesischer Quellensteuer für Dividendenbezüge einer maltesischen Dienstleistungsgesellschaft

Bestimmtheit einer an den gleichnamigen unter der selben Anschrift wohnenden Sohn bekanntgegebenen Prüfungsanordnung

keine Vertretbarkeit des Veranlagungsbeamten bei tatsächlicher Verständigung

Leitsatz

1. Weist der Dividenden einer maltesischen im Dienstleistungsbereich tätigen Limited beziehende beherrschende Gesellschafter nicht durch eine Bestätigung der nach dem DBA-Malta für die Abkommenanwendung zuständigen maltesischen Behörde nach, dass die reduzierte Besteuerung der Limited in Malta eine Vergünstigung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta darstellt, ist die fiktive Anrechnung maltesisches Quellensteuer gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta nicht zu gewähren (vgl. IV C 6 – S 1301 – 18/98, BStBl I 1998, 554).

2. Wird dem Steuerpflichtigen die Prüfungsanordnung des FA an die mit seiner Vertretung beauftragte Steuerberatungsgesellschaft unter seinem Namen und seiner Steuernummer bekannt gegeben, steht der Bestimmbarkeit des Adressaten der Prüfungsanordnung nicht entgegen, dass im selben Haus mit dem Steuerpflichtigen sein namensgleicher Vater wohnt, wenn eine Verwechselung aufgrund der schon mehrfach verwandten eindeutigen Steuernummer des Sohnes ausgeschlossen ist.

3. Die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung verlangt die Beteiligung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers. Eine Vertretung durch den Sachbearbeiter der Betriebsprüfungsstelle scheidet ebenso aus wie eine nachträgliche Genehmigung.

Fundstelle(n):
AAAAD-87421

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2010 - 2 K 2269/07

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