5 vor Finanzwirtschaftliches Management
2. Aufl. 2011
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XIV. Kreditmöglichkeiten
1. Kreditfähigkeit
1.1 Persönliche Kreditfähigkeit
182Als Kreditfähigkeit wird die rechtliche Fähigkeit bezeichnet, Kredite abzuschließen. Wesentlicher Bestandteil der Beurteilung der Kreditfähigkeit ist die Prüfung, ob der potentielle Kreditnehmer geschäftsfähig ist. Dies bedeutet, dass natürliche Personen unmittelbar kreditfähig sind, wenn sie nach dem BGB unbeschränkt geschäftsfähig sind, nicht unter Betreuung stehen und kein Eigentumsvorbehalt in finanziellen Angelegenheiten angeordnet ist. Natürliche Personen, die das siebte aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können Kredite nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) aufnehmen.
Neben den natürlichen Personen sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften kreditfähig. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen wie BGB-Gesellschaften und Erbengemeinschaften können nur gesamtschuldnerisch einen Kredit aufnehmen.
1.2 Sachliche Kreditfähigkeit/Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen
183Nach § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind Kreditinst...