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NWB direkt Nr. 30 vom Seite 826

Vereinbarung und Durchsetzung von Zeithonoraren

Dr. Norbert H. Hölscheidt

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAD-87133 Mit Urteil v. - IX ZR 37/10 NWB AAAAD-56696 hat der BGH das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Herabsetzung des Zeithonorars eines Strafverteidigers mit deutlichen Worten abgelehnt. Die Frage, ob sog. Zeittaktklauseln zulässig oder wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten grds. unwirksam sind, hat der BGH auch in diesem Urteil offengelassen.

Eine ausführliche Fassung finden Sie in

Abrechnung von Zeithonoraren

[i]Hohe Hürden für ZeithonorareDie Hürden für eine gerichtliche Durchsetzung von Zeitvergütungen für Rechtsanwälte und Steuerberater sind hoch. Zunächst muss eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten nachgewiesen werden, die nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG (für Rechtsanwälte) oder des § 4 Abs. 1 StBGebV (für Steuerberater) genügt. Einer Vergütungsvereinbarung bedarf es nicht, wenn der Steuerberater ausschließlich die in § 13 StBGebV geregelte Zeitvergütung abrechnet. Sodann muss der Berater die Vergütung ordnungsgemäß durch Übersendung einer Rechnung an den Mandanten eingefordert haben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 StBGebV). Die mit Zeitaufwand abgerechneten Tätigkeiten müssen vom Berater im Ein...

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