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Umsatzsteuer; | Strohmann als leistender Unternehmer - Kriterien für die Annahme eines ,,Scheingeschäfts'' (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1991)
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auch ein ,,Strohmann'' kommt als leistender Unternehmer in Betracht. Dementsprechend können auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein, die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (Abgrenzung zum , BFH/NV 1995 S. 168). (2) Unbeachtlich ist das ,,vorgeschobene'' Strohmanngeschäft dann, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern wil...