BGH Beschluss v. - 5 StR 198/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Chemnitz vom AG Leipzig, 216 Ds 802 Js 46829/09 vom AG Döbeln, 3 Ds 750 Js 39493/08 vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Klarstellung, dass auch die Strafen aus den Urteilen des (216 Ds 802 Js 46829/09) sowie des Amtsgerichts Döbeln vom (3 Ds 750 Js 39493/08) - jeweils unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen - einbezogen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-87028