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EuGH  - C-137/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EWGV 1408/71 Art 13, EWGV 1408/71 Art 13ff, EWGV 1408/71 Art 14c, AEUV Art 21

Rechtsfrage

1. Kann hinsichtlich der Anwendung der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 und insbesondere ihres Art. 14c ein Mitgliedstaat im Rahmen der ihm zuerkannten Zuständigkeit für die Festlegung der Bedingungen für die Unterstellung unter das von ihm für Selbständige eingerichtete System der sozialen Sicherheit die "Führung einer dem Steuerrecht dieses Staats unterstellten Gesellschaft aus dem Ausland" mit der Ausübung einer Tätigkeit in seinem Staatsgebiet gleichsetzen?

2. Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 des Erlasses Nr. 38 vom zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, die durch Art. 21 AEUV gewährleistet werden, vereinbar, soweit er einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und vom Ausland aus eine dem belgischen Steuerrecht unterstellte Gesellschaft führt, nicht erlaubt, die Vermutung der Unterstellung unter das Sozialstatut der Selbständigen umzukehren, während ein Mitglied der Geschäftsleitung der Gesellschaft, das in Belgien wohnt und nicht eine derartige Gesellschaft vom Ausland aus führt, die Möglichkeit hat, diese Vermutung umzukehren und den Beweis zu erbringen, dass es keine selbständige Tätigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 ausübt?

Aufenthaltsfreiheit; Ausland; Freizügigkeit; Geschäftsleitung; Gesellschaft; Selbständige Tätigkeit; Selbständiger

Fundstelle(n):
RAAAD-86909

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Verfahrensverlauf | EuGH - C-137/11 - erledigt.

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