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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 3831/10 AO EFG 2011 S. 1685 Nr. 19

Gesetze: AO § 163 Abs. 1, AO§ 184 Abs. 2, AO § 227, EStG § 3 Nr. 66

Zuständigkeit für abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 163 AO – Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses

Leitsatz

  1. Für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 163 AO auf der Grundlage des Sanierungserlasses ( BStBl I 2003, 240) ist nicht die hebeberechtigte Gemeinde, sondern das Finanzamt zuständig.

  2. Die Zuständigkeitsregelung in Rd. 15 des Sanierungserlasses betrifft ausschließlich die Stundung und den Erlass nach §§ 222, 227 AO, nicht aber die abweichende Steuerfestsetzung gem. §§ 163, 184 AO.

  3. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses bestehen nicht (Anschluss an , BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1685 Nr. 19
KÖSDI 2011 S. 17642 Nr. 11
ZAAAD-86902

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.03.2011 - 7 K 3831/10 AO

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