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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1903/09 EFG 2012 S. 63 Nr. 1

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40 Buchstabe b), § 16 Abs. 2, § 7 Abs. 1 AO §§ 41 Abs. 2, 42

Keine steuerliche Korrektur einer Kaufpreisaufteilung bei gegensätzlichen Interessen der Vertragsparteien

Leitsatz

Haben die Vertragsparteien bei der Veräußerung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die verkauften Einzelwirtschaftsgüter vorgenommen und befinden sich unter den Einzelwirtschaftsgütern Anteile an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. von § 3 Nr. 40 Buchstabe b) EStG, kann die Kaufpreisaufteilung auch dann nicht für steuerliche Zwecke korrigiert werden, wenn der vereinbarte Kaufpreisanteil für die Beteiligungen nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 854 Nr. 14
EFG 2012 S. 63 Nr. 1
Ubg 2012 S. 555 Nr. 8
CAAAD-86898

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.02.2011 - 2 K 1903/09

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