Zuständigkeit für die Festsetzung von Verzögerungsgeldern bei einer Außenprüfung
Festsetzung ist auch ohne Verlagerung der Buchführung in das Ausland zulässig
Bemessung nach der Dauer der Fristüberschreitung
keine Berücksichtigung von Zeiten, in denen AdV beantragt oder gewährt war
Leitsatz
1. Der Prüfungsauftrag nach § 195 S. 2 AO umfasst auch die Zuständigkeit des beauftragten FA für die Festsetzung von Verzögerungsgeldern
nach § 146 Abs. 2b AO, sofern es um die Verletzung von Mitwirkungspflichten i. R. d. Außenprüfung geht.
2. Ein Verzögerungsgeld kann auch gegen einen Steuerpflichtigen festgesetzt werden, der seine Buchführung nicht in das Ausland
verlagert hat, wenn dieser einer Aufforderung der zuständigen Finanzbehörde zur Vorlage von Unterlagen i. S. d. § 200 Abs.
1 AO im Rahmen einer Außenprüfung nicht innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nachkommt.
3. Das Verzögerungsgeld ist nicht nur auf ein Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen gerichtet (Beugecharakter), sondern
soll auch als Sanktion wirken und der Abschöpfung von Vorteilen dienen.
4. Bei der Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich der Höhe des im Einzelfall festzusetzenden Verzögerungsgelds dürfen
in die Dauer der Fristüberschreitung keine Zeiten eingerechnet werden, in denen ein (behördlicher oder gerichtlicher) Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) läuft bzw. AdV gewährt worden ist (z. B. hinsichtlich der Prüfungsanordnung, der Bestimmung
des Prüfungsbeginns oder der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen).
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 156 Nr. 5 DStRE 2012 S. 117 Nr. 2 EFG 2011 S. 1945 Nr. 22 Ubg 2012 S. 137 Nr. 2 TAAAD-86888
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.05.2011 - 13 K 13246/10
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