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FG München Urteil v. - 13 K 617/10 EFG 2011 S. 1725 Nr. 19

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, SGB II § 11 Abs. 1, SGB II § 16b, BGB § 1061

Nachzahlungen von Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld nach dem SGB II für das volljährige behinderte Kind und monatliche Zurechnung

Leitsatz

1. Ein behindertes Kind ist erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht.

2. Die Frage, ob ein Anspruch auf Kindergeld für das behinderte Kind besteht, ist grundsätzlich für jeden Monat gesondert zu prüfen.

3. Hinsichtlich der zeitlichen Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge gilt das Zuflussprinzip; die Einnahmen sind grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich zugeflossen sind.

4. Erhält das volljährige behinderte Kind Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die nicht in jedem Monat, sondern unregelmäßig anfallen, wird das Prinzip des tatsächlichen Zuflusses durchbrochen und es gilt das normative Zuflussprinzip.

5. Nachzahlungen von Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld nach dem SGB II müssen dem Monat des tatsächlichen Zuflusses zugerechnet werden. Für solche Nachzahlungen gilt nicht das normative Zuflussprinzip.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1725 Nr. 19
FAAAD-86884

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FG München, Urteil v. 29.03.2011 - 13 K 617/10

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