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FG Münster Urteil v. - 9 K 1046/09 G,F EFG 2011 S. 2000 Nr. 22

Gesetze: KStG § 8 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 3, GewStG § 7 Satz 1, GewStG § 9 Nr 2b, GewStG § 3 Nr. 23, KStG § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1

Gewerbesteuer:

Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2b GewStG

Leitsatz

1) Geschäftsführervergütungen des Komplementärs einer KGaA werden wie Betriebsausgaben abgezogen und sind dem Komplementär unmittelbar zuzurechnen.

2) Dies gilt sowohl für die KGaA wie für den Komplementär gleichermaßen für den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 Satz 1 GewStG.

3) Die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2b GewStG setzt die Gewerbesteuerpflicht der KGaA voraus.

4) Auf Ebene des Komplementärs ist eine Kürzung nicht stets dann vorzunehmen, wenn die KGaA von der Gewerbesteuer befreit ist.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2000 Nr. 22
FAAAD-86589

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FG Münster, Urteil v. 06.04.2011 - 9 K 1046/09 G,F

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