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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 91/10 EFG 2011 S. 2052 Nr. 23

Gesetze: EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, EStG § 6bHGB:250

Passiver RAP und § 6b EStG-Rücklage: Einbeziehung des Gewinns aus der Auflösung eines passiven RAP in eine § 6b EStG-Rücklage

Leitsatz

1. Der Veräußerungspreis im Sinne des § 6b EStG wird bestimmt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt und etwaige Leistungen, die der Erwerber als Gegenleistung für den Erwerb des Wirtschaftsgutes zu erbringen hat. Kein Teil der Gegenleistung ist eine Entschädigung, die der Steuerpflichtige nicht für das hingegebene Grundstück bzw. Gebäude, sondern anlässlich der Veräußerung zum Ausgleich eines anderweitigen Nachteils erzielt.

2. Nicht jeder wirtschaftliche Zusammenhang ist ausreichend, um einen Veräußerungsgewinn zu begründen. Ein Gewinn aus der Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens ist dann nicht einzubeziehen, wenn Grundlage für die Bildung des Rechnungsabgrenzungspostens nicht eine Gegenleistung des Erwerbers gewesen ist.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1838 Nr. 30
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 751
DStRE 2012 S. 393 Nr. 7
EFG 2011 S. 2052 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2012 S. 408
Ubg 2012 S. 345 Nr. 5
LAAAD-86587

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.04.2011 - 2 K 91/10

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