Rückforderung einer abgetretenen Investitionszulage gegenüber dem Zessionar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Zedenten
Widerruf der Zustimmung zur Entscheidung durch den Berichterstatter bei unveränderter Prozesslage unzulässig
Leitsatz
1. Wurde ein Anspruch auf Auszahlung von Investitionszulage abgetreten, wurde nach der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Zedenten der Bescheid über die Bewilligung der Investitionszulage im Hinblick auf die Nichteinhaltung
der zulagenrechtlichen Verbleibensfrist nicht aufgehoben, sondern vom FA lediglich eine „Berechnung über die Änderung” der
Investitionszulage, die einen Zulagenbetrag von Null EUR auswies, ausgefertigt und zur Insolvenztabelle angemeldet, ist aber
bislang weder das Feststellungsverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter rechtskräftig abgeschlossen noch die Eintragung
des Investitionszulagen-Rückforderungsbetrag zur Insolvenztabelle erfolgt, so ist das FA nicht nach § 37 Abs. 2 AO zur Rückforderung
der abgetretenen Investitionszulage gegenüber dem Zessionar berechtigt.
2. Der Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs.
4 FGO ist jedenfalls dann nicht mehr zulässig, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich
geändert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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