Bearbeitung von Einsprüchen in Gewerbesteuerzerlegungssachen
Bezug:
Bei der Bearbeitung von Einsprüchen gegen Gewerbesteuerzerlegungsbescheide (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO) bittet die OFD folgendes zu beachten:
Nach § 360 Abs. 3 AO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sind, hinzuzuziehen, wenn die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das Einspruchssschreiben mit Begründung ist deshalb allen am Zerlegungsverfahren Beteiligten (§ 186 AO) – Gemeinden und Steuerpflichtigen – zur Kenntnis zu bringen, um ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Dabei sind der Einspruchsführer und die übrigen Beteiligten aufzufordern, allen weiteren Schriftsätzen so viele Abschriften beizufügen, wie Beteiligte im vorstehenden Sinne vorhanden sind.
Es ist zu versuchen, den Streit durch eine Einigung aller Beteiligten beizulegen.
Das Finanzamt kann dem Einspruch auch gem. § 172 Abs. 1 AO durch Aufhebung oder Änderung des Zerlegungsbescheids abhelfen. Eine Aufhebung oder Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO ist aber nur möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen oder wenn den Anträgen aller Beteiligten entsprochen wird. Widerspricht einer der am Verfahren Beteiligten dem Einspruchsantrag, so ist eine Einspruchsentscheidung zu fertigen. Die Einspruchsentscheidung ist allen Beteiligten bekanntzugeben. Auf § 366 AO weise ich hin.
OFD Niedersachsen v. - G
1450 - 1 - St
254
Fundstelle(n):
GewSt-Kartei
NI § 28
GewStG Karte 1 - 233 -
SAAAD-86456