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StuB 13/2011 S. 514

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe

Sofern sich für einen landwirtschaftlichen Betrieb, der auch zugekaufte Waren absetzt, Nachteile aus den neuen Regeln zur Abgrenzung von Landwirtschaft zum Gewerbe ergeben, kann ein Strukturwandel noch für diejenigen Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen, nach den bisherigen Regeln in R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR beurteilt werden ( IV D 4 – S 2230/11/10001 NWB PAAAD-84769).

Hintergrund

Der BFH hatte 2009 entschieden, dass ein Hofladen bereits dann zum Gewerbebetrieb wird, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den S. 515Höchstbetrag von 51.500 € übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führe die gesamte Verkaufs...

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