BVerwG Beschluss v. - 2 B 22.10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

1. Der Kläger wurde von dem Beklagten im September 2000 zeitgleich mit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Dienstbezüge für die Lehrtätigkeit an einer Privatschule beurlaubt. Während der Beurlaubungszeit wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Seit dem ist er im Schuldienst des Beklagten tätig.

Mit seiner vor dem Verwaltungsgericht erfolgreichen Klage begehrt er die Auszahlung der Sonderzahlung für die Zeit vom bis zum und die Leistung von Dienstbezügen ohne Absenkung des Grundgehalts um 4 % seit dem . Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Gründen der Berufungsentscheidung heißt es: Nach dem Landessonderzahlungsgesetz und dem Landesbesoldungsgesetz erhielten Beamte in einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher bis zum keine Sonderzahlungen, danach für die Dauer von drei Jahren nur das um 4 % abgesenkte Grundgehalt, wenn der Anspruch auf Dienstbezüge nach dem entstanden sei bzw. ihnen erst nach diesem Stichtag Dienstbezüge zugestanden hätten. Es komme darauf an, ob der Dienstherr spätestens am erstmals verpflichtet gewesen sei, Dienstbezüge zu zahlen. Gesetzliche Ausnahmen seien nur für Beamte vorgesehen, denen spätestens am im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden hätten.

2. Mit der Beschwerde wirft der Kläger sinngemäß die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf,

|ob Ansprüche auf Sonderzahlung und auf volle, nicht um vier Prozent abgesenkte Besoldung bestehen, wenn das Beamtenverhältnis vor dem begründet wurde und der Beamte ab Begründung des Beamtenverhältnisses nach vorheriger Anerkennung des dienstlichen Interesses in den Privatschuldienst zur Unterrichtung in einer Ersatzschule beurlaubt wurde und ohne Unterbrechung bis zum Ende der Beurlaubung, mithin auch nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durchgehend im Privatschuldienst beschäftigt war.

Mit dieser Frage kann der Kläger die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen, weil sich die Antwort aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 1 und 1a des bis zum geltenden Landessonderzahlungsgesetzes i.d.F. des Haushaltsstrukturgesetzes vom (GBl BW S. 145) - LSZG -, des in der Zeit vom bis zum geltenden § 3a Abs. 1 und 2 Buchst. a des Landesbesoldungsgesetzes i.d.F. des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung vom (GBl BW S. 538 <541>) - LBesG a.F. - und des am in Kraft getretenen, mit § 3a Abs. 1 und 2 LBesG a.F. inhaltlich wirkungsgleichen § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes i.d.F. des Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom (GBl BW S. 793 <832>) - LBesG - ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass sich der für Ansprüche auf Sonderzahlungen und volles Grundgehalt maßgebende gesetzliche Stichtag "" nicht auf die Begründung des Beamtenverhältnisses, sondern auf die erstmalige Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher bezieht. Es reicht nicht aus, dass das Beamtenverhältnis am bestanden hat, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Dienstbezüge zu zahlen gewesen sind. Dies hat der Senat bereits in dem BVerwG 2 B 36.09 - [...] Rn. 5-11 dargelegt, den auch der Verwaltungsgerichtshof der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt hat. In diesem Beschluss heißt es:

"Es entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind ( BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1, stRspr). Bei der Auslegung der Besoldungsgesetze kommt dem Wortlaut besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat ( BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, vom - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 <80> = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 36 und vom - BVerwG 2 C 4.06 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 11 Rn. 17).

Nach § 1a Abs. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom (GBl BW S. 145) erhalten Beamte, für die nach dem Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Dienstbezüge zugestanden haben.

Am ist an die Stelle des Landessonderzahlungsgesetzes das Landesbesoldungsgesetz - LBesG - in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung vom (GBl BW S. 538 <541>) getreten. Nach § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamten, für die nach dem Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 % abzusenken. Nach § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben.

Sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG verwenden jeweils zwei Formulierungen, um die Bedeutung des Stichtags für die Ansprüche auf Sonderzahlungen (bis ) und auf volle, nicht um 4 % abgesenkte Besoldung (ab ) hervorzuheben: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag 'Anspruch auf Dienstbezüge entsteht'. Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag 'Dienstbezüge zugestanden haben'. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde. Daher entstehen der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG und somit die Ansprüche auf Sonderzahlungen und nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am Dienstbezüge zugestanden haben.

Jedenfalls die Formulierung 'Dienstbezüge zugestanden haben' ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen Dienstbezüge zu, wenn er einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach es ausreichen soll, dass das Beamtenverhältnis am bestanden hat, findet im Wortlaut der § 1a Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Einem Beamten stehen Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, wenn der Dienstherr nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

Schon wegen der notwendigen inhaltlichen Übereinstimmung müssen § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG so verstanden werden, dass mit der Formulierung 'Beamte, für die nach dem Anspruch auf Dienstbezüge entsteht' die Entstehung des Zahlungsanspruchs nach dem Stichtag gemeint ist. Auch der Wortlaut legt dieses Verständnis nahe.

Aus den Gesetzesmaterialien, auf die die Klägerin verweist, ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet wurde, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, die Sonderzahlungen und die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Vielmehr legen sie den Schluss nahe, der Gesetzgeber habe diese besondere Fallkonstellation nicht in den Blick genommen. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung der § 1a Abs. 1 und 2 LSZG, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat."

Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, dass die Einschränkungen des § 1a Abs. 1 LSZG, des § 3a Abs. 1 und 2 Buchst. a LBesG a.F. und des § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LBesG nur für sog. "Berufsanfänger" gälten. Zu Recht führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die betreffenden Normen nicht an einen Berufseinstieg, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge anknüpften. Wie der Senat in der vorzitierten Entscheidung hervorgehoben hat, verbietet es der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung, einem Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren. Besoldungsleistungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Die eindeutige Anknüpfung an die Entstehung eines Anspruchs auf Dienstbezüge steht einer Einschränkung des Kreises der Leistungsberechtigten auf Berufsanfänger entgegen. Der Gesetzgeber hätte, wenn er den Berechtigtenkreis auf Berufsanfänger hätte beschränken wollen, dies im Wortlaut der Normen ausdrücklich regeln müssen. Dadurch, dass er dies unterlassen und eine abweichende Anknüpfung gewählt hat, hat er den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ob er damit die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt hat, ist unbeachtlich (vgl. BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10 S. 16 f.).

Ohne Bedeutung ist nach dem Vorstehenden auch, aus welchen Gründen ein Beamter, dessen Beamtenverhältnis am Stichtag "" bereits bestanden hat, erst danach erstmals einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen erworben hat. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Differenzierung nach Zweck und Dauer einer Beurlaubung nicht möglich. Daher ist rechtlich unerheblich, ob der Dienstherr ein öffentliches Interesse an der Tätigkeit anerkennt, die der Beamte während der Beurlaubung ausübt. Die Bedeutung dieser Anerkennung liegt darin, dass die Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG) ( BVerwG 2 B 56.10 - ZTR 2011, 194 <195>).

Der Begriff der Dienstbezüge ist durch § 1 Abs. 2 BBesG eindeutig gesetzlich bestimmt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber den besoldungsrechtlichen Regelungen der § 1a Abs. 1 und Abs. 2 LSZG, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 LBesG einen abweichenden Begriff der Dienstbezüge zugrunde gelegt hat. Danach handelt es sich bei Vergütungen, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bezahlt werden, nicht um Dienstbezüge (Beschluss vom a.a.O.).

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Ausführungen der Beschwerdebegründung. Der Senat hat zur Vereinbarkeit der Stichtagsregelungen der §§ 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG und § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG in dem BVerwG 2 B 36.09 - [...] Rn. 12 ausgeführt:

"Im Übrigen ist die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen ( - BVerfGE 110, 353 <364>; BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <27> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94). Diese Grenze hat der Landesgesetzgeber nicht überschritten, weil er hinsichtlich des Ausschlusses der Sonderzahlungen und der nachfolgenden Besoldungsabsenkung Beamte, denen erst nach dem Dienstbezüge zugestanden haben, denjenigen Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet wurde. Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil beide Gruppen ihren Lebensunterhalt erst nach dem Stichtag mit den Dienstbezügen bestreiten konnten. Schon aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Gebot vor, Ehe und Familie zu fördern. Aus diesem Gebot lassen sich keine Ansprüche auf konkrete Besoldungsleistungen herleiten. Die Klägerin kann nicht verlangen, gegenüber Beamten besser gestellt zu werden, deren Beamtenverhältnis erst kurz nach dem Stichtag begründet wurde, weil sie zuvor aus familiären Gründen keinen Dienst leisten konnten."

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf abgestellt, der Landesgesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, weil er die besoldungsrechtlichen Nachteile an den freiwilligen Verzicht auf Dienstbezüge geknüpft habe. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an vorgegebene Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich nach der Eigenart des geregelten Bereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz auch hier die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals (stRspr; vgl. BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 12 und 13).

Allen Beamten, deren Anspruch auf Dienstbezüge erst nach dem gesetzlichen Stichtag entstanden ist, ist gemeinsam, dass der Dienstherr ihrer freiwilligen Entscheidung Rechnung getragen hat, eine Möglichkeit der Freistellung vom Dienst wahrzunehmen und im Gegenzug auf die Besoldung zu verzichten. Ohne diese Entscheidung wären sie vor dem Stichtag berechtigt und verpflichtet gewesen, in Vollzeitbeschäftigung Dienst zu leisten und hätten Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen erworben (vgl. BVerwG 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 <Rn. 18>). Daher ist es nicht sachwidrig, sondern nachvollziehbar, dass der Landesgesetzgeber diese Beamten mit Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet worden ist. Beide Gruppen haben bis zu diesem Tag keine Dienstleistung für den Dienstherrn erbracht und ihren Lebensunterhalt nicht aus Dienstbezügen bestritten (Beschluss vom a.a.O. S. 196).

Obwohl sich die Lehrtätigkeit an einer Privatschule nicht wesentlich von derjenigen im öffentlichen Schuldienst unterscheiden und der Arbeitgeber staatliche Zuschüsse aus Haushaltsmitteln erhalten mag, steht die Tätigkeit als beamteter Lehrer an einer Privatschule der Tätigkeit für einen Dienstherrn nicht gleich: Privatschulen sind zwar durch Art. 7 Abs. 4 GG grundrechtlich geschützt, woraus sich Ansprüche auf staatliche Finanzierung ergeben. Private Ersatzschulen sind staatlichen Schulen in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht gleichgestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Betrieb einer Privatschule keine staatliche, einem Dienstherrn zugeordnete Aufgabe darstellt, sondern dem Bereich der Privatautonomie angehört. Demzufolge ist die Tätigkeit an einer Privatschule keine Tätigkeit "für den Staat" (Beschluss vom a.a.O. S. 196).

In Bezug auf Beamte mit einem höherem als dem Eingangsamt, denen nach einer Beurlaubung wieder Dienstbezüge zustehen, fehlt es bereits an der wesentlichen Gleichheit beider Gruppen. Diese sind im Unterschied zu der Gruppe der Beamten, deren Anspruch auf Dienstbezüge erst nach dem erstmals entstanden ist, bereits vor dem gesetzlichen Stichtag für den Dienstherrn tätig gewesen und von ihm vergütet worden.

Schließlich liegt auf der Hand, dass die gesetzlichen Stichtagsregelungen im Hinblick auf die besoldungsrechtlichen Nachteile der betroffenen Beamten auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Gewährung einer Weihnachtszuwendung (jetzt: jährlichen Sonderzahlung) an Beamte bzw. Richter erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden hat und daher nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, sondern zur freien Disposition des Normgebers steht und im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden kann. Entscheidend ist allein dass das Nettoeinkommen des Beamten ausreicht, um ihm und seiner Familie eine amtsangemessene Lebensführung zu ermöglichen. Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen ( BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 25 f., 29 f. und vom - BVerwG 2 C 23.07 - Buchholz 11 Art 57 GG Nr. 1 S. 9 Rn. 39 m.w.N.).

Der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsgrundsatz enthält keine Garantie, dass die bei Begründung des Beamtenverhältnisses geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht mit Wirkung für die Zukunft zum Nachteil der Beamten geändert werden (stRspr; BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 S. 5 f.). Dies muss erst recht für besoldungsrechtliche Änderungen gelten, die in Kraft treten, bevor der Beamte erstmals einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen erworben hat. Ein Vertrauen darauf, dass die Sonderzahlung und das Grundgehalt in ungeschmälerter Höhe beibehalten werden, ist regelmäßig nicht schutzwürdig. Hier kommt hinzu, dass das Grundgehalt nur für die Dauer von drei Jahren um 4 % abgesenkt wird (Beschluss vom a.a.O. S. 196).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Herbert

Dr. Heitz

Dr. Fleuß

Fundstelle(n):
KAAAD-86411