Prozesskostenhilfe: Anfechtbarkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: § 114 ZPO, § 127 Abs 2 ZPO, § 567 ZPO
Instanzenzug: Az: V ZA 35/10 Beschlussvorgehend Az: 5 U 2320/10 Urteilvorgehend LG München I Az: 22 O 21972/99nachgehend Az: V ZA 35/10 Beschlussnachgehend Az: V ZA 35/10 Beschluss
Gründe
1Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten ist keine Gehörsverletzung.
2Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des versagt hat, ist gem. § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; , Rn. 1, juris). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (, Rn. 1, juris; Beschluss vom - IV ZA 23/05, Rn. 1, juris).
Krüger Stresemann Roth
Brückner Weinland
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Fundstelle(n):
FAAAD-86349