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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 40/10 EFG 2011 S. 1186 Nr. 13

Gesetze: KStG § 8b Abs. 1KStG § 8b Abs. 2KStG § 8b Abs. 3KStG § 8b Abs. 7KStG § 8b Abs. 9KWG a.F. § 1 Abs. 1 KWG a.F. § 1 Abs. 1a KWG a.F. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KWG a.F. § 1 Abs. 3a KWG a.F. § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG a.F. § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 HGB§ 247 Abs. 2 HGB§ 271 OECD-MAArt. 10 Abs. 1 OECD-MAArt. 13 Abs. 5 OECD-MA Art. 23 Abs. 2

Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster Aktien vermögensverwaltender Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

Leitsatz

Eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft kann ein Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG sein.

Von der Absicht, kurzfristig einen Eigenhandelserfolg zu erzielen, ist bei Streubesitzaktien regelmäßig auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft die Aktien im Umlaufvermögen erfasst. Will die Kapitalgesellschaft die Besteuerung vermeiden, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass diese Buchung von Anfang an unrichtig war oder dass ausnahmsweise dennoch keine Eigenhandelsabsicht vorlag.

Da die Eigenhandelsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien vorliegen muss, hat eine spätere Zweckänderung und Umgliederung der Aktien in das Anlagevermögen keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1257 Nr. 20
DStZ 2011 S. 388 Nr. 11
EFG 2011 S. 1186 Nr. 13
KÖSDI 2011 S. 17538 Nr. 8
TAAAD-86246

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.12.2010 - 3 K 40/10

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