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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 146/10 EFG 2011 S. 1222 Nr. 14

Gesetze: AO § 125, AO § 157 Abs. 1 Satz 2, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 169 Abs. 2 Satz 3, AO § 171 Abs. 3a, AO § 171 Abs. 10, AO § 181 Abs. 1 Satz 1, AO § 181 Abs. 5, AO § 182 Abs. 3

Beteiligtenbezeichnung im Gewinnfeststellungsbescheid für eine später durch Anteilsvereinigung beendete Personengesellschaft, Frist für Richtigstellungsbescheid

Leitsatz

wird eine Personengesellschaft dadurch beendet, dass ein Gesellschafter Rechtsnachfolger der anderen Beteiligten wird, so ergeht für das Jahr vor der Beendigung noch eine einheitliche und gesonderte Feststellung.

Eine Richtigstellung gemäß § 182 Abs. 3 AO, weil ein Beteiligter aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsnachfolge unrichtig bezeichnet wurde, ist der Finanzbehörde auch dann möglich, wenn sie bei Erlass des Feststellungsbescheids von dem Eintritt der Rechtsnachfolge bereits Kenntnis hatte.

Der Ablauf der für den Erlass des Richtigstellungsbescheids maßgeblichen Feststellungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt, wenn der Rechtsnachfolger bereits in eigener Person Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids gewesen ist und ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat.

Ein Richtigstellungsbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen.

Dabei reicht es aus, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid des zunächst falsch bezeichneten Beteiligten noch nicht abgelaufen ist.

Wird eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Erklärung für eine einheitliche und gesonderte Feststellung begangen, so gilt auch für die Festsetzung der Einkommensteuer der Feststellungsbeteiligten eine verlängerte Festsetzungsfrist.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1222 Nr. 14
JAAAD-86245

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 03.01.2011 - 3 V 146/10

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