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FG Bremen Urteil v. - 1 K 150/09 (6)

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 S. 1, EStG § 8 Abs. 2 S. 9, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 40 Abs. 1 Nr. 2

Durch Firmenfitnessvertrag für die Arbeitnehmer eines Consultingunternehmens geschaffene Möglichkeit einer verbilligten Mitgliedschaft in Fitnesstudios als Arbeitslohn

Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils ausgehend von den Endpreisen des konkreten Fitnessstudios

Leitsatz

1. Bietet ein Beratungsunternehmen als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch den Abschluss eines Firmenfitnessvertrags die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Trainings- und Gesundheitseinrichtungen (Fitnessstudios) eines bestimmten Anbieters zu trainieren, so ist insoweit nicht von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit von einem geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer auszugehen, die von der Möglichkeit der vergünstigten Mitgliedschaft Gebrauch gemacht haben. Sofern der monatliche geldwerte Vorteil pro Arbeitnehmer die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG übersteigt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Fintessangebot (im Streitfall: Gerätenutzung, Fitnesskurse, Sauna und Racketnutzung) kann nur einheitlich behandelt und nicht etwa in einen als Arbeitslohn zu behandelnden Teil sowie einen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers zugewendeten Teil aufgeteilt werden.

2. Die Höhe des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer ist aus den „Endpreisen” abzüglich üblicher Preisnachlässe desjenigen Anbieters abzuleiten, mit dem der Arbeitgeber den Firmenfitnessvertrag konkret abgeschlossen hat (im Streitfall: Bestimmung des „üblichen Endpreises” i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgehend von den Beträgen, die ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrages mit dem konkreten Fitnessstudio für die im Firmenfitnessvertrag konkret vereinbarten Leistungen bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten hätte zahlen müssen, unter Berücksichtigung einer Aufnahmegebühr –”Startset”– sowie eines pauschalen Preisnachlasses von vier Prozent nach R 8.1. Abs. 2 Satz 9 LStR). Eventuell niedrigere Preise anderer örtlicher Fitnessstudios sind insoweit unerheblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 144 Nr. 3
UAAAD-86237

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FG Bremen, Urteil v. 23.03.2011 - 1 K 150/09 (6)

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