Durch Firmenfitnessvertrag für die Arbeitnehmer eines Consultingunternehmens geschaffene Möglichkeit einer verbilligten Mitgliedschaft
in Fitnesstudios als Arbeitslohn
Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils ausgehend von den Endpreisen des konkreten Fitnessstudios
Leitsatz
1. Bietet ein Beratungsunternehmen als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch den Abschluss eines Firmenfitnessvertrags die
Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Trainings- und Gesundheitseinrichtungen (Fitnessstudios)
eines bestimmten Anbieters zu trainieren, so ist insoweit nicht von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
und damit von einem geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer auszugehen, die von der Möglichkeit der vergünstigten Mitgliedschaft
Gebrauch gemacht haben. Sofern der monatliche geldwerte Vorteil pro Arbeitnehmer die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
übersteigt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Fintessangebot (im Streitfall: Gerätenutzung, Fitnesskurse, Sauna
und Racketnutzung) kann nur einheitlich behandelt und nicht etwa in einen als Arbeitslohn zu behandelnden Teil sowie einen
im überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers zugewendeten Teil aufgeteilt werden.
2. Die Höhe des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer ist aus den „Endpreisen”
abzüglich üblicher Preisnachlässe desjenigen Anbieters abzuleiten, mit dem der Arbeitgeber den Firmenfitnessvertrag konkret
abgeschlossen hat (im Streitfall: Bestimmung des „üblichen Endpreises” i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgehend von den Beträgen,
die ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrages mit dem konkreten Fitnessstudio für die im Firmenfitnessvertrag konkret
vereinbarten Leistungen bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten hätte zahlen müssen, unter Berücksichtigung einer Aufnahmegebühr
–”Startset”– sowie eines pauschalen Preisnachlasses von vier Prozent nach R 8.1. Abs. 2 Satz 9 LStR). Eventuell niedrigere
Preise anderer örtlicher Fitnessstudios sind insoweit unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 144 Nr. 3 UAAAD-86237
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