Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung – Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache
Leitsatz
Der Antrag, das FA im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den beim Amtsgericht gestellten Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ast. zurückzunehmen, ist zulässig.
Bei einem vom FA gestellten Insolvenzantrag handelt es sich nicht um einen VA, weil der Antrag selbst keine unmittelbare
nach außen gerichtete Rechtswirkung entfaltet. Daher kommt als vorläufiger Rechtsschutz für ein auf Rücknahme des Insolvenzantrags
gerichtetes Begehren nicht ein Antrag auf AdV nach § 69 FGO in Betracht, sondern eine einstweilige Anordnung.
Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes.
Ist ein Ast. im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls mit 3 x 1.000 € im Rückstand, so lässt
ein derart geringer Rückstand einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als ermessensfehlerhaft erscheinen.
Die Vorwegnahme einer Entscheidung der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls kein Rechtsschutz gewährt
werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-86234
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 27.10.2010 - 15 V 340/10
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