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Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gem. § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i. S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die in die Bescheide aufzunehmenden Erläuterungstexte entsprechend angepasst. Zur Grundbesitzbewertung und Grunderwerbsteuer siehe auch die Anmerkungen von Pahlke, NWB 2011 S. 2130.