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FG Hamburg 04.04.2011 2 K 33/10, KSR 7/2011 S. 12

Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG verfassungswidrig?

Der 2. Senat des FG Hamburg ist der Auffassung, dass die Versagung der Verlustverrechnung nach § 8c KStG im Fall eines Gesellschafterwechsels gegen den im GG verankerten Gleichheitssatz und das in ihm begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Das FG Hamburg hat die Prüfung des § 8c KStG dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Im Streitfall hatte die klagende Gesellschaft erst im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn bliebe steuerfrei, wenn die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet würden. Weil aber einer der beiden Gesellschafter ausgestiegen war, gingen die auf seinen Anteil (48 %) entfallenden Verluste nach § 8c Satz 1 KStG verloren – mit der Folge, dass die Klägerin nun Steuerbescheide über zusamm...

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