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Unterlassene Angaben über Rentenbezüge als Steuerhinterziehung
Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus unterlassenen Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen gezogen werden können. Im Streitfall hatten die Kläger in den Einkommensteuererklärungen 1993 bis 2006 jeweils kei-ne Angaben zur Rente der Klägerin gemacht, als deren Beruf hatten sie stets „Hausfrau” eingetragen. Nur in der Einkommensteuererklärung 2007 hatten sie im Erklärungsvordruck bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau” ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber zunächst nicht eingereicht. Das Finanzamt führte die Veranlagungen insoweit erklärungsgemäß durch. Im Vorgriff auf die Abgabe der Steuererklärung 2008 kam in einem Telefonat zwischen dem Finanzamt und dem Enkel der Kläger die Altersrente der Klägerin zur Sprache. Daraufhi...