BGH Beschluss v. - IX ZR 207/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Aachen, 8 O 393/06 vom OLG Köln, 12 U 94/07 vom

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des eingelegt. Im Rubrum dieses Schriftsatzes hat er die Beklagten zu 1 bis zu 7 als Berufungsbeklagte/Beschwerdegegner bezeichnet. In der Beschwerdebegründung vom hat der Kläger sodann ausgeführt, die Beschwerde richte sich alleine gegen die Beklagten zu 2 und zu 3.

II. Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (, aaO Rn. 12). Die Rechtsmittelbegründung kann dagegen, bezogen auf die Frage, gegen wen sich das Rechtsmittel richtet, keine weitere Klärung herbeiführen. Die klägerseits angeführten Entscheidungen betreffen, wie die Beklagten zutreffend ausgeführt haben, lediglich die anders gelagerte Frage des objektiven Umfangs der Rechtsmittelanfechtung. Die in der Beschwerdebegründung ausgesprochene Beschränkung der eingelegten Beschwerde auf die Beklagten zu 2 und zu 3 ist mithin als konkludente Beschwerderücknahme anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-85999