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FG München  v. - 1 K 3669/09 EFG 2011 S. 1974 Nr. 22

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 246 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, UrhG § 94 Abs. 1, BGB § 414, BGB § 780, BGB § 781, BGB § 133

Urheberrechtliche Voraussetzungen eines „Filmherstellers”

vor Herstellung bzw. Fertigstellung eines Films grundsätzlich keine Aktivierung von Forderungen aus Verträgen über die Einräumung von Filmverwertungsrechten

Auslegung eines einen Film betreffenden Schuldübernahmevertrags

Leitsatz

1. Ein Fonds ist Filmhersteller i. S. d. § 94 UrhG (und damit Inhaber des Leistungsschutzrechts nach § 94 Abs. 1 UrhG), wenn er hinsichtlich dieses Films die Filmherstellung als Gesamtleistung auf sein Risiko (also nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für eigene Rechnung) übernommen und damit die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Filmherstellung tatsächlich erbracht hat.

2. Eine von einem Filmproduktionsfonds durch einen Vertrag über die Einräumung eines Filmverwertungsrechts (hier: Lizenzvertrag i. V. m. Schuldübernahmevertrag) begründete Forderung ist grundsätzlich nach den Bilanzierungsgrundsätzen schwebender Geschäfte frühestens im Veranlagungszeitraum der Herstellung des Films zu aktivieren.

3. Ein zwischen dem Filmproduktionsfonds, dem Filmverleihunternehmen und einer Bank abgeschlossener „Schuldübernahmevertrag” kann steuerlich bereits zum Bilanzstichtag des Jahres vor der Herstellung einen Films eine – rechtlich und bilanziell gegenüber dem Lizenzvertrag selbstständige – hinreichend sicher verursachte und damit in der Bilanz des Filmproduktionsfonds zu berücksichtigende Forderung in Höhe der Schuldübernahmegebühr begründen, wenn die drei Vertragsparteien des Schuldübernahmevertrages diesen als abstrakten Schuldvertrag i. S. d. §§ 780 ff. BGB abschließen wollten und und tatsächlich abgeschlossen haben und nicht etwa (hinsichtlich des Abstraktionswillens bei Vertragsabschluss lediglich) als befreiende Schuldübernahme i. S. d. §§ 414 ff. BGB.

4. Ob nach dem Willen der Vertragsparteien eine selbstständige Verpflichtung i. S. v. §§ 780, 781 BGB neben der Grundverpflichtung begründet werden soll, ist eine Frage des Vertragsinhalts und damit ggf. der Auslegung. Anzunehmen ist dies nur, wenn die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruches nur auf das Schuldversprechen bzw. das Schuldanerkenntnis zu berufen braucht. Entscheidend ist der aus dem Wortlaut, dem Anlass und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages, der beiderseitigen Interessenlage, der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Ausspruches und den sonstigen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umständen des Falles zu ermittelnde Parteiwille (Ausführungen zur Auslegung eines dreiseitigen, zwischen einem Filmproduktionsfonds, einem Verleihunternehmen und einer Bank abgeschlossenen „Schuldübernahmevertrags” als selbstständiges Schuldversprechen der Bank i. S. d. §§ 780, 781 BGB; im Streitfall: trotz einer „Owner-Default”-Klausel des Filmlizenzvertrages keine Behandlung des Schuldübernahmevertrages als abstraktes Schuldverhältnis).

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1974 Nr. 22
StBW 2011 S. 729 Nr. 16
WM 2011 S. 1699 Nr. 36
FAAAD-85873

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FG München v. 08.04.2011 - 1 K 3669/09

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