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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 5617/08 EFG 2011 S. 2117 Nr. 23

Gesetze: UStG 1998 § 18 Abs. 8 S. 1 Nr. 1UStG 1998 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1998 § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG 1998 § 14 Abs. 3 S. 2UStG 1998 § 14cUStDV 1998 § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStDV 1998 § 51 Abs. 4UStDV 1998 § 54 Abs. 1 S. 1UStDV 1998 § 53 Abs. 2 S. 1AO § 37 Abs. 2AO § 46 Abs. 1AO § 46 Abs. 3AO § 124 Abs. 2AO § 168AO § 164AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1AO § 173 Abs. 1 Nr. 2AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 AO § 218AO § 233AO § 350AO § 168 S. 1

Keine Erstattung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren an den Leistungsempfänger, wenn Rechtsgrund für die Leistung wegfällt

zivilrechtliches Urteil über die Nichtigkeit eines Vertragsverhältnisses ist kein rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Ist ein Unternehmer nach § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV 1998 verpflichtet, für die steuerpflichtige Vermittlungsleistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers als Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer einzubehalten und anzumelden, hat er keinen Erstattungsanspruch, wenn das der Vermittlung zugrunde liegende Grundstücksgeschäft nichtig ist.

2. Inhaber des Anspruchs auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund einbehaltenen Umsatzsteuer ist im Falle der Besteuerung nach dem Abzugsverfahren nach §§ 51 ff. UStDV 1998 nicht der Leistungsempfänger, sondern der die umsatzsteuerpflichtige Leistung ausführende Unternehmer.

3. Die Abtretung eines Erstattungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der in § 46 Abs. 2, 3 AO genannten Formerfordernisse angezeigt wird.

4. Betroffener der Umsatzsteuerfestsetzung ist im Abzugsverfahren nach § 51 ff. UStDV unbeschadet des Umstands, dass die Steuerfestsetzung auf einer Anmeldung des Leistungsempfängers beruht, nur der leistende Unternehmer.

5. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist.

6. Die rechtliche Beurteilung der Nichtigkeit eines Vertragsverhältnisses in einem Zivilrechtsstreit ist nicht selbst ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

7. Solange eine Rechnung mit offenem Umstzsteuerausweis besteht, schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzteuer; dies gilt auch dann, wenn die in der Rechnung bezeichnete Leistung nicht ausgeführt worden ist. Die Umsatzsteuerschuld besteht, solange die ausgestellte Rechnung nicht berichtigt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2117 Nr. 23
VAAAD-85872

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.04.2011 - 1 K 5617/08

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