Keine Erstattung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren an den
Leistungsempfänger, wenn Rechtsgrund für die Leistung wegfällt
zivilrechtliches Urteil über die Nichtigkeit eines Vertragsverhältnisses
ist kein rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Ist ein Unternehmer nach § 51 Abs.
1 S. 1 Nr. 1 UStDV 1998 verpflichtet, für die steuerpflichtige
Vermittlungsleistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers als Empfänger der
Leistung die Umsatzsteuer einzubehalten und anzumelden, hat er keinen
Erstattungsanspruch, wenn das der Vermittlung zugrunde liegende
Grundstücksgeschäft nichtig ist.
2. Inhaber des Anspruchs auf
Erstattung einer ohne Rechtsgrund einbehaltenen Umsatzsteuer ist im Falle der
Besteuerung nach dem Abzugsverfahren nach §§ 51 ff. UStDV 1998 nicht der
Leistungsempfänger, sondern der die umsatzsteuerpflichtige Leistung ausführende
Unternehmer.
3. Die Abtretung eines
Erstattungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der in § 46 Abs.
2, 3 AO genannten Formerfordernisse angezeigt wird.
4. Betroffener der
Umsatzsteuerfestsetzung ist im Abzugsverfahren nach § 51 ff. UStDV unbeschadet
des Umstands, dass die Steuerfestsetzung auf einer Anmeldung des
Leistungsempfängers beruht, nur der leistende Unternehmer.
5. Der Vorbehalt der Nachprüfung
entfällt mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist.
6. Die rechtliche Beurteilung der
Nichtigkeit eines Vertragsverhältnisses in einem Zivilrechtsstreit ist nicht
selbst ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
7. Solange eine Rechnung mit offenem
Umstzsteuerausweis besteht, schuldet der Unternehmer die ausgewiesene
Umsatzteuer; dies gilt auch dann, wenn die in der Rechnung bezeichnete Leistung
nicht ausgeführt worden ist. Die Umsatzsteuerschuld besteht, solange die
ausgestellte Rechnung nicht berichtigt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2117 Nr. 23 VAAAD-85872
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.04.2011 - 1 K 5617/08
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