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FG München Urteil v. - 12 K 3991/09

Gesetze: EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG 2002 § 20 Abs. 2 Nr. 1EStG 2002 § 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 5 EStG 2002 § 11 Abs. 1

Erträge aus einem als sonstige Kapitalforderung einzuordnenden Genussrecht mit Obligationscharakter als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Leitsatz

1. Genussrechte mit Obligationscharakter führen im Unterschied zu sog. qualifizierten Genussrechten beim Inhaber nicht zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern zu Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung.

2. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist auf Genussrechte mit Obligationscharakter nicht anzuwenden.

3. Wertsteigerungen eines Genussrechts mit Obligationscharakter, dessen Rückzahlungswert an die Entwicklung des Vermögenswerts der Gesellschaft anknüpft, ohne aber dem Inhaber einen Anteil am Vermögen der Gesellschaft einzuräumen, führen bei Zufluss des Rückzahlungsbetrags ebenfalls zu Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 24
DStRE 2012 S. 920 Nr. 15
Ubg 2012 S. 555 Nr. 8
LAAAD-85871

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FG München, Urteil v. 29.03.2011 - 12 K 3991/09

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