Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo ESt 1/2007

§ 46 EStG; Veranlagung von Arbeitnehmern

Bezug:

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1. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem VZ 2005 anzuwenden.

Außerdem ist sie für VZ vor 2005 anzuwenden, wenn der Antrag auf Veranlagung bis zum (= Tag der Verkündung des JStG 2008 im BGBl) beim Finanzamt eingegangen ist und über den Antrag am noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Die Neuregelung gilt somit nicht für Fälle, in denen der Antrag auf Veranlagung für einen VZ vor 2005 erst nach dem beim Finanzamt eingeht (vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum JStG 2008 vom , BT Drs. 16/7036 Seite 26, wonach für VZ vor 2005, für die die bisherige zweijährige Antragsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen ist, ein Antrag auf Veranlagung grundsätzlich nicht mehr ermöglicht werden soll. Eine Ausnahme soll nur für bereits anhängige Fälle gelten). Entsprechende Anträge sind daher abzulehnen. Einsprüche gegen die Ablehnungsbescheide ruhten nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren . In diesem Verfahren hat der wie folgt entschieden: Aufgrund des Wortlauts des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist eine Antragsveranlagung für einen VZ vor 2005 auch dann durchzuführen, wenn die betroffene Steuererklärung erst nach dem beim Finanzamt eingegangen ist, soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen. Der BFH hat u. a. ausgeführt, auch in diesen Fällen, sei am über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden gewesen. Das Urteil ist derzeit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nich nicht anzuwenden.

Aufgrund der Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durch das JStG 2008 kann die Bearbeitung vorliegender Anträge auf Durchführung einer Veranlagung, die nach Ablauf der Zweijahresfrist, aber bis zum eingegangen sind, wieder aufgenommen werden.

Dieses gilt auch für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen, die sich gegen einen Bescheid wenden, durch den die Durchführung einer Antragsveranlagung mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der Antrag erst nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist. Dabei bitte ich Folgendes zu berücksichtigen:

a) Festsetzungsverjährung

Nach Wegfall der Zweijahresfrist kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird (§ 170 Abs. 1 AO). Der erstmalige Antrag auf Durchführung einer Veranlagung für den VZ 2005 kann somit noch bis zum gestellt werden.

Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist in Fällen, in denen eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das Finanzamt ihn zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt damit nicht, wenn ohne Aufforderung durch das Finanzamt eine Steuererklärung eingereicht wird, durch die der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird.

Eine Besonderheit gilt für Anträge auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für einen VZ vor 2005, wenn der Antrag bis zum beim Finanzamt eingegangen ist und über den Antrag am noch nicht bestandskräftig entschieden war. Mit , BFH/NV 2009,755 und , BFH/NV 2009, 1105, hat der BFH entschieden, dass dem Antrag auf Veranlagung in diesen Fällen – unabhängig vom Ablauf der Festsetzungsfrist – zu entsprechen ist. Die OFD bittet, die Urteile in allen einschlägigen, noch offenen Fällen anzuwenden.

b) Bestandskräftige Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung

Hat das Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits abgelehnt, weil der Antrag nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist, und stellt der Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheides einen erneuten Antrag, kann diesem nicht entsprochen werden. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 regelt ausdrücklich, dass § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i. d. F. des JStG 2008 für VZ vor 2005 nur anzuwenden ist, wenn über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündung des JStG 2008 noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Die Bearbeitung eines erneuten Antrags auf Einkommensteuerveranlagung, der unter Hinweis auf die Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der früheren Zweijahresfrist bei der Antragsveranlagung eingereicht worden ist, konnte bisher zurückgestellt werden. Da sich die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich erledigt haben, weil die BFH-Verfahren, die den beiden Vorlagebeschlüssen zu Grunde lagen, durch und in der Hauptsache für erledigt erklärt wurden, nachdem die Kläger klaglos gestellt worden sind, indem die zuständigen Finanzämter unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i. d. F. des JStG 2008 die beantragten Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt haben, bitte ich entsprechende Anträge unter Hinweis auf die bestandskräftige Ablehnung nunmehr abzulehnen.

2. Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. vor dem JStG 2007 regelte, dass eine Pflichtveranlagung u. a. durchzuführen ist, wenn die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach §§ 13 Abs. 3 und 24a EStG mehr als 410 € beträgt.

Mit und , hat der BFH entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung auch dann erfüllt sind, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte negativ ist und der Verlust 410 € übersteigt. Durch das JStG 2007 wurde § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Klarstellung dahingehend geändert, dass die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte positiv sein muss. Diese Änderung ist nach § 52 Abs. 55j EStG i. d. F. des JStG 2007 auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.

3. Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Durch das JStG 2008 ist nur die Zweijahresfrist für den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG entfallen, nicht aber für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage.

Zu der Änderung, die sich durch das Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) ergibt, ergeht eine gesonderte Verfügung (vgl. /.

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Fundstelle(n):
TAAAD-85796