Abzweigung von Kindergeld bei Grundsicherungsleistungen durch den Sozialleistungsträger
Leitsatz
1) Eine Abzweigung nach § 74 EStG setzt nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht
erfüllt.
2) Insoweit ist es in den Fällen der Gewährung von Leistungen nach dem III. Kapitel SGB XII unerheblich, dass die (teilweise)
Nichterfüllung der Unterhaltspflicht darauf beruht, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs kraft der gesetzlichen Regelung
des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf die Heranziehung eines geringen Kostenbeitrags beschränkt ist.
3) Eine Abzweigung ist im Rahmen der Ermessensentscheidung der Familienkassen unzulässig, wenn der Kindergeldberechtigte für
ein behindertes Kind, das vom Sozialleistungsträger Grundsicherungsleistungen bezieht, Aufwendungen mind. in Höhe des Kindergeldes
trägt.
4) In die Berechnung sind auch eigene Betreuungsleistungen für das Kind einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die
Notwendigkeit der Betreuung und deren Durchführung konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1327 Nr. 15 VAAAD-85739
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 25.03.2011 - 12 K 2057/10 Kg
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