BGH Beschluss v. - IX ZA 24/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, I-18 W 84/10 vom LG Düsseldorf, 2b O 29/08 vom

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem ein Gericht über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321a ZPO entschieden hat, ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

Auch gegen die ursprüngliche Entscheidung des Oberlandesgerichts bliebe ein Rechtsmittel erfolglos. Der einzige Rechtsbehelf, der gegen eine Beschwerdeentscheidung nach der Zivilprozessordnung in Betracht kommt, ist die Rechtsbeschwerde. Im vorliegenden Fall wäre sie aber unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den vielmehr endgültig abgelehnt worden,

Fundstelle(n):
RAAAD-85655