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BFH 28.02.2002 IV R 26/00

Einkommensteuer; | Beleihung der Rückdeckungsversicherung durch die Unterstützungskasse (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG)

Eine Unterstützungskasse ,,verschafft'' sich durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung nicht die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, wenn sie die ihr zustehenden Rechte aus der Versicherung beleiht oder abtritt. Einer Beleihung steht die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen gleich (). Die Beleihung oder Abtretung von Rechten aus der Rückdeckungsversicherung steht einem ,,Verschaffen'' nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 1 EStG nur dann nicht entgegen, wenn die Versorgungsansprüche durch zusätzliche Vereinbarungen sichergestellt werden.

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