BGH Beschluss v. - IV ZR 86/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Celle, 6 U 122/07 vom LG Verden, 4 O 151/07 vom

Gründe

Mit Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe auferlegt.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom hat sich die Beklagte mit Schreiben vom , und gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (, JurBüro 2008, 43).

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO.). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihren Rechtsanwalt beauftragt zu haben, vor Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erwirken.

Im Übrigen ist der nach Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Fundstelle(n):
AAAAD-85626