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FG Rheinland-Pfalz 23.03.2011 2 K 1592/10, NWB 26/2011 S. 2182

Steuerstrafrecht | Unterlassene Angaben über Rentenbezüge

Das entschieden, dass das Finanzamt befugt war, die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zulasten der Kläger zu ändern. Aus den Akten ergeben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug. Eine Rente der Klägerin wird an keiner Stelle erwähnt, in den Steuererklärungen ist als Beruf immer „Hausfrau” und nicht „Rentnerin” angegeben worden. Dem Finanzamt ist der Rentenbezug daher nicht bekannt gewesen. Allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten kann nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Eine Änderung ist auch für 2007 zulässig. Zwar ist in der Steuererklärung erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage ist aber nicht ausgefüllt worden. Im Streitfall...

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